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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich widersprechen.

1.2 Die folgenden Lieferbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen Anwendung.

2. Vertragsschluss, Form

2.1 Der Kunde ist an seine Bestellung (Angebot) 3 Wochen ab Zugang bei uns gebunden, sofern er bei der Bestellung nichts anderes erklärt. Muss die Annahme oder Ablehnung der Bestellung im Ausland erklärt werden, beträgt die Bindefrist 4 Wochen.

2.2 Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen oder in elektronischer Form (§ 127 BGB) abgefassten Auftragsbestätigung (Annahme) zu Stande.

2.3 Alle Vereinbarungen in Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 127 BGB).

3. Lieferung ab Werk

Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Werk. Wir haben unsere Lieferverpflichtung mit Aufgabe des Liefergegenstandes zum Transport erfüllt.

4. Liefertermine und -fristen, Teilleistungen, Verzug

4.1 Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form (vgl. Ziff. 2.3) vereinbart werden.

4.2 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

4.3 Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit der Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, mit vereinbarten Anzahlungen und sonstigen Verpflichtungen aus der Bestellung gegenüber uns, in Rückstand gerät. Satz 1 gilt sinngemäß, für Liefertermine.

4.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, von uns unverschuldeter Umstände, z. B. Arbeitskämpfe, Störungen in unseren Betriebsanlagen und Maschinen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Störungen in der Energie- und Materialversorgung, dem Transportwesen, behördliche Eingriffe o. ä., verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen, wenn wir durch diese Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert werden. Gleiches gilt, wenn wir auf Grund eines der vorgenannten Ereignisse von einem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Liefertermine.

4.4 Wird uns infolge eines der in Ziff. 4.4 genannten Ereignisse unsere Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar wird, sind wir insoweit berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden
durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern wir die Behinderung dem Kunden unverzüglich
schriftlich angezeigt haben. Vom Kunden erbrachte Gegenleistungen hinsichtlich der vom Rücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.

4.5 Erwächst dem Kunden dadurch, dass verbindliche Lieferfristen oder -termine von uns schuldhaft nicht eingehalten werden oder wir in Verzug geraten, ein Schaden, sind sämtliche Schadensersatzansprüche auf 2/3 des nachgewiesenen Schadens beschränkt, wenn dieser 3.000,00 € nicht übersteigt; im Übrigen auf die Hälfte des nachgewiesenen Schadens. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

5. Anspruchsgefährdung

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch
welche unsere Ansprüche gefährdet werden oder stellt sich heraus, dass in den letzten 3 Jahren
vor Vertragsschluss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder dass der Kunde die Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu ergangen ist, sind wir berechtigt, vom Kunden Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 127 BGB) zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6. Preise

6.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro (€) ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gelten unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Bestellung.

6.2 Wird die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes von uns übernommen, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten. wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des pers. Gepäcks sowie Auslösungen.

6.4 Erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind
(Annahmeverzug, fehlende Mitwirkung o. ä.) später als 4 Monate nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist bzw. des vereinbarten Liefertermins, in Ermangelung solcher später als 4 Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, anstelle der vereinbarten Preise unsere zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreise zu fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass wir eine angemessene Frist zur Abnahme mit Androhung der Preisänderung gesetzt haben.

7. Zahlungen

7.1 Zahlungen sind in Euro (€) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

7.2 Für die Wahrung der Frist gem. Ziff. 7.1 ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich.

7.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. § 288 Abs. 3, 4 BGB bleiben unberührt.

7.4 Wir sind berechtigt, Ratengewährungen und Stundungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 5. (Anspruchsgefährdung) eintreten oder der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Rückstand gerät.

7.5 Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur solche unserer Mitarbeiter berechtigt, die eine
schriftliche Inkassovollmacht besitzen.

7.6 Nehmen wir Wechsel oder Schecks des Kunden an, geschieht dies nur erfüllungshalber. Aus
deren Annahme erwachsende Kosten trägt der Kunde. Wird die Zahlungsverpflichtung aus dem
Wechsel oder Scheck nicht termingerecht erfüllt oder treten die Voraussetzungen nach Ziff. 5 (Anspruchsgefährdung) ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf den lfd. Wechsel oder Scheck sofort die gesamte Grundforderung geltend zu machen.

7.7 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Gefahrtragung

8.1 Haben wir nur zu liefern, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit dessen Aufgabe zum Transport auf den Kunden über.

8.2 Haben wir den Liefergegenstand aufzustellen oder zu montieren, geht die Gefahr (Ziff. 8.1) mit Fertigstellung unserer Leistungen auf den Kunden über.

8.3 Wird der Versand, die Aufstellung oder Montage auf Wunsch oder aus sonst. von dem Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, trägt dieser die Gefahr (Ziff. 8.1) für die Zeit der Verzögerung.

9. Eigentum

9.1 Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Ansprüche, die uns auf
Grund der Lieferung (und ggf. Aufstellung sowie Montage) gegen den Kunden zustehen.

9.2 a) Falls der Kunde die Liefergegenstände verarbeitet oder umbildet, gelten wir und der Kunde als Hersteller gem. § 950 BGB; wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in welchem der Rechnungswert unseres Liefergegenstandes zum Verarbeitungswert steht.
b) Falls der Kunde die Liefergegenstände mit solchen Gegenständen verbindet, vermischt oder
vermengt, die uns nicht gehören, werden wir Miteigentümer an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Liefergegenstände zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände steht.
Erwirbt der Kunde gemäß § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum, so überträgt er uns bereits jetzt
das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Liefergegenstände zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände steht.
c) Für die aus der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende neue Sache gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts (Ziff. 9) entsprechend.

9.3 Der Kunde hat die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände sowie die nach Ziff.

9.2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Er darf diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern, aber nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Neben- und
Vorzugsrechten – einschl. der entspr. Forderungen aus Wechseln oder Schecks – bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche an uns ab. Im Fall der Weiterveräußerung einer durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung geschaffenen neuen Sachen sind die Vergütungsforderungen des Kunden gegen den Erwerber in der Höhe an uns abgetreten, die unseren Miteigentumsanteil entspricht.

Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in der Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos.

Der Kunde ist bis auf Widerruf (Ziff. 9.4) berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen.

9.4 Gerät der Kunde mit Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Rückstand oder liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 5 (Anspruchsgefährdung) vor, sind wir berechtigt,

a) die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offenzulegen, uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschl. etwaiger Wechsel und Schecks) an uns herauszugeben;
b) die Herausgabe sowie die Rücksendung der Liefergegenstände, soweit sich diese noch in Besitz des Kunden befinden, zu verlangen; der Kunde hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Liefergegenstände zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jederzeit zu ermöglichen. In der Rücknahme der Liefergegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit der Zurücknahme der Liefergegenstände verbunden sind, trägt der Kunde.

9.5 Der Wert gem. Ziff. 9.4 zurückgenommener Liefergegenstände wird dem Kunden gutgebracht. Dieser Wert besteht in der Hälfte des Rechnungspreises (ohne Liefer-, Aufstellungs- u. Montagekosten). Wir können stattdessen einen geringeren, der Kunde einen höheren Wert nachweisen; insbesondere sind wir berechtigt, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchzuführen, nachdem dies dem Kunden 2 Wochen vorher schriftlich angedroht wurde.
9.6 Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf unsere Liefergegenstände, die gem. Ziff. 9.2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache sowie auf die an uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich – bei drohendem Rechtsverlust fernmündlich mit folgender schriftlicher Bestätigung – mitzuteilen und uns in jeder Weise bei unserer Intervention gegen die Dritten zu unterstützen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Kunde.

9.7 Übersteigt der Wert aller uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 25 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

10. Gewährleistung

10.1 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen begründen keine Beschaffenheitsangabe zu unseren vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen.

10.2 Offensichtliche Mängel unserer Lieferungen und Leistungen muss der Kunde uns spätestens bis zum Ablauf der zweiten Woche ab deren Empfang schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben von Satz 1 unberührt.

10.3 Bei Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen leisten wir zunächst – nach unserer Wahl – Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

10.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt unsere Lieferung oder Leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Ziff. 11 bleibt von vorstehenden
Regelungen unberührt.

10.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.7 Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit das Aufstellen oder die Montage von uns übernommen wird, ab Fertigstellung unserer Leistungen. Satz 1 gilt nicht, soweit gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke u. Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen festgelegt sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung

11.1 Soweit unter Ziff. 4.5 nicht besonders geregelt, haften wir sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur, soweit uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.2 Die Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 11.1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei Verletzung solch wesentlicher Rechte oder Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder für den Schutz des Kunden von grundlegender Bedeutung sind (Kardinalspflichten).

11.3 Soweit dem Kunden wegen eins Mangels unserer Lieferungen oder Leistungen, geich aus welchem Rechtsgrund, Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München (Bezirk des Landgerichts München I). Wir sind stattdessen auch berechtigt, bei demjenigen Gericht zu klagen, in dessen Bezirk der Kunde seinen Sitz hat.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht CISG).

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Eigentumsvorbehalt

1. Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Ansprüche, die uns auf Grund der Lieferung (und ggf. Montage) gegen den Kunden zustehen (Vorbehaltsware).

2. a) Falls der Kunde unsere Liefergegenstände verarbeitet oder umbildet, gelten wir und der Kunde als Hersteller gem. § 950 BGB; wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in welchem der Rechnungswert unseres Liefergegenstandes zum Verarbeitungswert steht.

b) Falls der Kunde unsere Liefergegenstände mit solchen Gegenständen verbindet, vermischt oder vermengt, die uns nicht gehören, werden wir Miteigentümer an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Liefergegenstände zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände steht.

c) Für den Fall, dass der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer
Liefergegenstände Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Liefergegenstände zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände steht.

d) Für die aus einer Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Liefergegenstände entstehende neue Sache gelten diese Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt entsprechend.

3. Der Kunde hat die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände sowie die nach Ziff. 2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Er darf diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern, aber nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Neben- und Vorzugsrechten – einschl. der entspr. Forderungen aus Wechseln oder Schecks – an uns bis zur vollständigen Erfüllung unserer
Ansprüche ab. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle der Weiterveräußerung einer durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung geschaffenen neuen Sache sind die Vergütungsforderungen des Kunden gegen den Erwerber mit allen Neben- und Vorzugsrechten in der Höhe an uns abgetreten, die unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Sicherungsabtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass der zur Sicherung abgetretene Teil der Forderung zuletzt von möglichen Einreden, Rechnungskürzungen und sonstigen Abzügen (beispielsweise von Sicherheitseinbehalten oder Skonti) des Erwerbers betroffen sein soll. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so sind die Werklohnforderungen des Kunden gegen dessen AG mit allen Neben- (z. B. Anspruch auf Einräumung einer Sicherheitshypothek) und Vorzugsrechten in der Höhe an uns abgetreten, die dem Wert der gelieferten Ware entspricht. Wir nehmen diese Abtretung an. Diese Sicherungsabtretung erfolgt mit der Maßgabe, dass der
zur Sicherung abgetretene Teil der Forderung zuletzt von möglichen Einreden des Vertragspartners des Kunden, Rechnungskürzungen und sonstigen Abzügen, beispielsweise von Sicherheitseinbehalten oder Skonti betroffen sein soll.

Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in der Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos.

Der Kunde ist bis auf Widerruf (Ziff. 4) berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhändlerisch für uns einzuziehen.

4. Gerät der Kunde mit Bezahlung unserer in Ziff. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Rückstand oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden, oder stellt sich heraus, dass in den letzten 3 Jahren vor Vertragsschluss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder dass der Kunde die Eidesstattliche Vermögensversicherung abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu ergangen ist, sind wir berechtigt,

a) die Einziehungsermächtigung zu widerrufen; der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offenzulegen und uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschl. etwaiger Wechsel und Schecks) an uns herauszugeben; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen

b) die Herausgabe sowie die Rücksendung der Liefergegenstände, soweit sich diese noch im Besitz des Kunden befinden, zu verlangen; der Kunde hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Liefergegenstände zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jederzeit zu ermöglichen. In der Rücknahme der Liefergegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit der Zurücknahme der Liefergegenstände verbunden sind, trägt der Kunde.

5. Der Wert gem. Ziff. 4. zurückgenommener Liefergegenstände wird dem Kunden gutgebracht. Dieser Wert besteht in der Hälfte des Rechnungspreises (ohne Liefer- und Montagekosten). Wir können stattdessen einen geringeren, der Kunde einen höheren Wert nachweisen; insbesondere sind wir berechtigt, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchzuführen, nachdem dies dem Kunden 2 Wochen vorher schriftlich angedroht wurde.

6. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf unsere Liefergegenstände, die gem. Ziff. 2. in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache sowie auf die an uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich – bei drohendem Rechtsverlust fernmündlich mit folgender schriftlicher Bestätigung – mitzuteilen und uns in jeder Weise bei unserer Intervention gegen die Dritten zu unterstützen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Kunde.

7. Übersteigt der Wert aller uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 25 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

8. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtstunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Regelungen im Übrigen nicht berührt

Lieferbedigungen

Download fb010334_-_lieferbedingungen_-_rev1.pdf - 48 kB

AGB´s

Eigentumsvorbehalt

Download fb010333_-_eigentumsvorbehalt_-_rev2.pdf - 33 kB

AGB´s

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